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Arbeitsmarkt

Information zur Beschäftigung von Ukraine-Flüchtlingen

Was ist zu tun, um Flüchtlinge aus der Ukraine im Betrieb beschäftigen zu können?

Immer mehr Kriegsflüchtlinge kommen in Berlin und anderen Städten an. Derzeit sind es täglich mehr als 10.000 Menschen. Betriebe stellen die Frage, ob sie Flüchtlinge aus der Ukraine beschäftigen und/oder in ein Ausbildungsverhältnis übernehmen dürfen. Hierzu folgendes: 

Flüchtlinge aus der Ukraine genießen aufgrund kurzfristig erlassener staatlicher Regelungen einen besonderen Schutzstatus. Aufgrund dessen ist ihnen eine Arbeitsaufnahme und Beschäftigung und auch der Zugang zur betrieblichen Ausbildung ohne Einschränkungen mit Zustimmung der Ausländerbehörde möglich.  
Wichtig ist jedoch, dass die Ausländerbehörden die Zustimmung tatsächlich auch erteilen. Das Bundesinnenministerium hat die Bundesländer mit Schreiben vom 14. März 2022 darauf hingewiesen, dass die Beschäftigung zu erlauben ist. Die Erlaubnis ist auch dann zu erteilen, wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht. Ein Ermessensspielraum für die Ausländerbehörden besteht laut Bundesinnenministerium nicht und entsprechend ist der Aufenthaltstitel bei Erteilung mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt“ oder “Beschäftigung erlaubt” zu versehen. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht notwendig.  
Betriebe, die Geflüchtete aus der Ukraine beschäftigen möchten, sollten sich den Aufenthaltstitel vor Arbeitsaufnahme vorlegen lassen und darauf achten, dass auf dem Aufenthaltstitel tatsächlich die Eintragung “Erwerbstätigkeit erlaubt” oder “Beschäftigung erlaubt” eingetragen ist.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat zu den aufenthaltsrechtlichen, arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragen im Kontext des Krieges in der Ukraine einen FAQ-Katalog erstellt. Dieser umfasst Informationen zu folgenden Bereichen:

  • Anspruchsberechtigter Personenkreis des Aufenthaltstitels gem. § 24 AufenthG 

  • Zugang zu Integrationskursen 

  • Leistungen nach AsylbLG/SGB III 

  • Arbeitsmarktzugang 

  • Zugang zu Ausbildung 

  • Zugang zu Schule und Hochschule 

  • Freistellungsansprüche für freiwillige Helfer 

  • Unterstützungsmöglichkeiten von Unternehmen 

Die aktuelle Fassung dies FAQ-Katalogs der BDA finden Sie unten im Download

Es ist richtig und notwendig, dass die Politik die Integration in den Arbeitsmarkt frühzeitig in den Blick genommen hat. Dazu ist es wichtig, dass nun die entsprechenden Kapazitäten für den Spracherwerb schnell und unbürokratisch geschaffen werden. In einem zweiten Schritt gilt es, eine Beschäftigung von denen, die bei uns bleiben möchten, praktisch zu unterstützen. Viele Betriebe des Bäckerhandwerks stellen sich als Chancengeber dieser Herausforderung und sind bereit, Flüchtlinge aus der Ukraine aufzunehmen, aus- und fortzubilden und in den Arbeitsmarkt zu integrieren.  

Abschließend einige weiterführende Informationen und Hinweise: 

  • Zusammen mit dem Netzwerk “Unternehmen integrieren Flüchtlinge” ist der Zentralverband aktuell dabei, das für Mitgliedsbetriebe kostenlose Wörterbuch des Bäckerhandwerks zu erweitern, um Betriebe des Bäckerhandwerks und Geflüchtete aus der Ukraine bei Sprachproblemen zu unterstützen.

  • Das Netzwerk “Unternehmen integrieren Flüchtlinge” gibt auf seiner Homepage in  FAQ aktuelle Informationen zur Ukraine: https://www.unternehmen-integrieren-fluechtlinge.de/faq/aktuelle_informationen_zur_ukraine/ 

  • Einen Überblick über aktuelle Hilfen und Regelungen für Schutzsuchende aus der Ukraine bietet der Informationsverbund Asyl & Migration. Auf der Seite sind offizielle Informationen und weitere Anlaufstellen verlinkt.  https://www.asyl.net/schutzsuchende-ukraine